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  • Arbeitseingliederung

    Arbeitseingliederung

    Was ist die Arbeitseingliederung?

    Seit 2021 arbeitet die Genossenschaft Gea mit der Koordinierungsstelle für berufliche Weiterbildung und Berufsberatung bei der Arbeitseingliederung von gewaltbetroffenen Frauen zusammen. In das Arbeitseingliederungsprojekt kann nur eine begrenzte Anzahl von Frauen aufgenommen werden, die dann von der Kontaktstelle gegen Gewalt betreut werden.

    Wie funktioniert es?

    Eine Mitarbeiterin des Frauenhausdienstes begleitet die Frau nach einer gemeinsamen Bewertung zum Arbeitsvermittlungszentrum, wo sie mit der zuständigen Fachkraft des Amtes für Arbeitsvermittlung zusammentrifft, die die einzugliedernde Frau kennenlernt und ihre Fähigkeiten sowie bisherige Berufserfahrung und eventuelle Ausbildungsdefizite feststellt, mit dem Ziel, eine Arbeitsstelle für sie zu finden. Die beiden Dienststellen bleiben während der gesamten Dauer des Projekts in Kontakt.

    Gibt es Voraussetzungen für die Teilnahme am Projekt?

    • Erwerbsfähiges Alter
    • Selbstständigkeit beim Erreichen des Arbeitsplatzes
    •  Fähigkeit zur Kommunikation in einer der beiden Landessprachen (Italienisch oder Deutsch)

    Informationen, die man im Gespräch bekommt:

    Während des Gesprächs informiert die Mitarbeiterin des Amtes für Arbeitsvermittlung die Frau über mögliche Alternativen für ihre Rückkehr ins Berufsleben, indem sie ihr die folgenden Optionen vorstellt.

    • Berufsbildungskurse in deutscher oder italienischer Sprache
    • Ausbildungs- und Orientierungspraktika, die von der Koordinierungsstelle Berufliche Weiterbildung und Orientierung und der Koordinationsstelle Berufliche Weiterbildung angeboten werden
    • Grundkurse über die Sicherheit am Arbeitsplatz
    • Direkte Eingliederung in das Unternehmen
  • Sichere Orte für Frauen in Bozen

    Sichere Orte für Frauen in Bozen

    Die Stadt Bozen hat die sicheren Orte eröffnet, d.h. neue Sicherheitsräume für Frauen in Bozen.

    Was sind sichere Orte?

    Die sicheren Orte werden in verschiedenen Geschäften und Apotheken in Bozen eingerichtet und sind als Orte gedacht, an denen Frauen um Hilfe bitten oder in Notfällen Zuflucht suchen können. Eine Frau, die sich in Not befindet, kann das Geschäft betreten, ihren Zustand schildern und sofortige Hilfe erhalten.

    Auch dank der Unterstützung von Confesercenti und Handelsunion konnten 35 Geschäfte und Apotheken identifiziert werden, die sich verpflichtet haben, Orte zu schaffen, an denen Frauen, die sich in Schwierigkeiten oder gefährlichen Situationen befinden, einen geschützten Rahmen finden können.

    Können diese Stellen mir helfen?

    Die teilnehmenden Geschäfte haben an einer Schulung der Mitarbeiterinnen der Antigewaltstelle GEA zum Thema Gewalt gegen Frauen teilgenommen, um gefährliche Situationen zu erkennen und umgehend Hilfe leisten zu können.

    Wie erkenne ich die sicheren Orte?

    Die teilnehmenden Geschäfte werden mit einem Aufkleber gekennzeichnet, der sie als „sicherer Ort für Frauen“ ausweist und für alle Frauen leicht erkennbar ist. 

    Mit der Initiative „Sichere Orte für Frauen“ wollen wir einen konkreten Beitrag zur Sicherheit von Frauen leisten und gleichzeitig eine Gemeinschaft schaffen, die aufmerksam, sensibel und aktiv an der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen mitwirkt.

    Die Liste der sicheren Orte der Stadt Bozen: Zur Liste

    Die Mappe der sicheren Orte der Stadt Bozen

  • Projekt Erika

    Projekt Erika

    Frauen sollen in Gewaltsituationen auf ein dicht verwebtes Netzwerk stoßen, das ihnen mit Beratung, Unterstützung und Begleitung zur Seite steht. Eines dieser Angebote ist das Projekt Erika.

    Was ist das Projekt Erika?

    Durch das Projekt sollen Gewaltopfer in den Notaufnahmen der Südtiroler Krankenhäuser schneller zu professioneller Begleitung aus der Gewaltsituation gelangen.

    Die Geschichte wie es zum Projekt kam

    Seine Ursprünge hat das Projekt im Jahr 2015 in Bozen, im Dezember des Vorjahres wurde es auf ganz Südtirol ausgeweitet. Im Jahr 2017 wurden über ein Dekret des Ministerpräsidenten dazu auf staatlicher Ebene Richtlinien für die Gesundheitsbetriebe erlassen. Laut einer Studie der Weltgesundheitsorganisation (WHO), begeben sich bis zu zwei Drittel der Gewaltopfer ins Krankenhaus, um dort Hilfe in Anspruch zu nehmen. Daraus werde deutlich, welch wichtigen Stellenwert das dort tätige Personal für das Erkennen von Gewaltverbrechen und für einen fachlich kompetenten Umgang mit dieser Situation einnimmt. Gerade deshalb komme dem Projekt Erika und seiner flächendeckenden Ausdehnung auf ganz Südtirol ein großer Stellenwert zu.

    Flyer informiert über Projekt Erika

    Durch die Unterzeichnung des Vereinbarungsprotokolls zwischen dem Südtiroler Gesundheitsbetrieb, der Landesabteilung Soziales, der Staatspolizei, dem lokalen Kommando der Carabinieri und den Kontaktstellen gegen Gewalt wird garantiert, dass Gewaltopfer schnellstmöglich den Zugang zu den Unterstützungsdiensten erhalten und zudem einen prioritären und direkten Zutritt zu medizinischen Leistungen in eigenen, geschützten Räumlichkeiten erfahren.

    In eigens organisierten Fortbildungskursen informieren und sensibilisieren die Mitarbeiterinnen der Kontaktstellen gegen Gewalt interessiertes medizinisches und pflegerisches Personal der Notaufnahmen und der gynäkologischen Abteilungen sowie der Ordnungskräfte.

    Der Sanitätsbetrieb und das Amt für Kinder- und Jugendschutz und Soziale Inklusion haben zudem einen Infoflyer herausgegeben, der künftig in öffentlichen Einrichtungen aufliegen soll.

    Zudem ist dieser auf den Webseiten des Sanitätsbetriebes abrufbar.

  • Freistellung von der Arbeit und bezahlter Sonderurlaub

    Freistellung von der Arbeit und bezahlter Sonderurlaub

    Frauen, die Opfer von Gewalt und in einem von den Sozialdiensten der Wohnsitzgemeinde anerkannten Schutzprogramm einer Kontaktstelle gegen Gewalt oder eines Frauenhauses eingebunden sind, haben Anrecht auf einen bezahlten Sonderurlaub.

    Wie lange dauert der Sonderurlaub?

    Dieser Sonderurlaub umfasst drei Monate, der in einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn des Schutzprogramms beansprucht werden kann. 

    Er kann in Tagen oder auch in Stunden genutzt werden.

    Wer kann diesen beantragen?  

    • Arbeitnehmerinnen im öffentlichen und privaten Sektor;
    • Auszubildende, Arbeiterinnen, Angestellte im Verwaltungsbereich und Führungskräfte;
    • Arbeitnehmerinnen in der Landwirtschaft mit unbefristetem oder befristetem Arbeitsvertrag;
    • Haushaltsangestellte;
    • Selbständige;
    • Arbeitnehmerinnen, die in der Getrennten NISF-Verwaltung eingetragen sind (nur Freistellung, keine Entschädigung)

    Zuerkannte Entschädigung

    Während der Freistellung steht den Arbeitnehmerinnen eine tägliche Entschädigung zu, die auf der Grundlage von 100% der zuletzt empfangenen Vergütung berechnet wird. 

    Arbeitnehmerinnen, die bei der Getrennten Verwaltung versichert sind, wird nur das Recht auf vorübergehende Einstellung des Zusammenarbeitsverhältnisses gewährt.

    Wie wird der bezahlte Sonderurlaub beantragt?

    Der Antrag auf Sonderfreistellung (bezahlten Sonderurlaub) muss Online über die folgende Internetseite des NISF gestellt werden:

    Portale Inps – Congedo indennizzato per le donne vittime di violenza di genere

    Angestellte im Öffentlichen Dienst können den Antrag auf bezahlten Sonderurlaub durch die Vertrauensrätin (falls eingesetzt) oder durch die Gleichstellungsrätin des Landes bei der Körperschaft, der sie zugehören, einreichen. 

    Gleichstellungsrätin Südtirol:

    Dr.in Brigitte Hofer

    Cavourstraße 23/c (Erdgeschoss)
    39100 Bozen

    Tel. +39 0471 946003
    E-Mail: info@consiglieradiparita-bz.org
    PEC: gleichstellungsraetin.consparita@pec.prov-bz.org

    Parteienverkehr:

    Montag-Donnerstag
    09:00 – 12:00 Uhr
    15:00 – 16:30 Uhr

    Freitag
    09:00 – 12:00 Uhr

  • Aufenthaltsgenehmigung

    Aufenthaltsgenehmigung

    Artikel 59 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (zum Artikel 59) und häuslicher Gewalt (die sogenannte Istanbul-Konvention, die von Italien mit dem Gesetz Nr. 77 von 2013 ratifiziert wurde) sieht vor, dass die Staaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Opfer, deren Aufenthaltsstatus von dem ihres Ehegatten oder Partners abhängt, im Falle der Auflösung der Ehe oder Beziehung in besonders schwierigen Situationen einen eigenständigen Aufenthaltstitel erhalten können, unabhängig von der Dauer der Ehe oder Beziehung.

    Diese Bestimmung wurde mit der Aufnahme von Artikel 18bis in den Einheitstext über Immigration (gvD 286/98) in das italienische Recht umgesetzt, wonach der Quästor – wenn Situationen von Gewalt oder Missbrauch festgestellt werden und eine reale und gegenwärtige Gefahr für die Unversehrtheit des Opfers besteht – eine besondere Aufenthaltsgenehmigung ausstellt, um dem ausländischen Opfer, das keinen Aufenthaltstitel besitzt, die Möglichkeit zu geben, der Gewalt zu entkommen. Diese Genehmigung soll also ausländischen Frauen helfen, der Gewalt im häuslichen Bereich zu entrinnen.

    Die Aufenthaltsgenehmigung wegen häuslicher Gewalt

    Die Aufenthaltsgenehmigung wegen häuslicher Gewalt ist vom Art. 18bis des Einheitstextes über Immigration vorgesehen: Es handelt sich um eine Genehmigung für “besondere Fälle”, die den Opfern von Gewalt die Möglichkeit geben soll, der Gewalt zu entkommen.

    Was versteht man unter häuslicher Gewalt?

    Laut Art. 3 der Istanbul-Konvention bezeichnet der Begriff „häusliche Gewalt“ alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte.

    Voraussetzungen für den Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung:

    Die Aufenthaltsgenehmigung wegen häuslicher Gewalt wird nur dann erteilt, wenn im Rahmen von Ermittlungen oder Verfahren betreffend strafbare Handlungen, die im italienischen Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt begangen wurden, Gewalt- oder Missbrauchssituationen gegen eine ausländische Person festgestellt werden und eine konkrete und gegenwärtige Gefahr für seine Sicherheit als Folge der Entscheidung, sich der Gewalt zu entziehen, oder als Folge der abgegebenen Erklärungen entsteht.
    Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsgenehmigung ist insbesondere, dass die häusliche Gewalt oder Misshandlung der ausländischen Person im Rahmen eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens betreffend eine der folgenden Straftaten festgestellt wird:

    • Misshandlungen von Familienangehörigen und zusammenlebenden Personen (Art. 572 StGb);
    • vorsätzliche leichte und schwere Körperverletzungen (Art. 582 und 583 StGb);
    • weibliche Genitalverstümmelungen (Art. 583-bis StGb);
    • Freiheitsberaubung (Art. 605 StGb);
    • sexuelle Gewalt (Art. 609-bis StGb);
    • Stalking (Art. 612-bis StGb)
    • sowie jedwedes andere Verbrechen, für das die Strafprozessordnung die zwingende Anhaltung auf frischer Tat vorsieht (Art. 380 StPO).

    Die Aufenthaltsgenehmigung kann auch dann vom Quästor ausgestellt werden, wenn Gewalt- oder Missbrauchssituationen während der Betreuung durch Beratungsstellen für Frauen in Gewaltsituationen oder Sozialdienste, die auf die Unterstützung von Gewaltopfern spezialisiert sind, festgestellt werden. In jedem Fall ist für die Erteilung des Aufenthaltsgenehmigung die Stellungnahme der Justizbehörde erforderlich.

    Damit die Justizbehörde eine befürwortende Stellungnahme abgeben kann, muss aus den Maßnahmen, Ermittlungen, Verfahren und Hilfseinsätzen hervorgehen, dass der Versuch, sich der Gewalt zu entziehen oder bei den Voruntersuchungen oder dem Strafverfahren zu kooperieren, das Opfer einer konkreten und gegenwärtigen Gefahr aussetzen würde.

    Wer stellt die Aufenthaltsgenehmigung wegen häuslicher Gewalt aus? Wie läuft das Verfahren ab?

    Die Genehmigung wird vom Quästor ausgestellt auf der Grundlage 

    • einer Stellungnahme oder eines Vorschlags der Justizbehörde. Sollte die Gewalt oder der Missbrauch im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen aufgedeckt werden, ist es die Justizbehörde, die dem Quästor die Elemente mitteilt, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung vorliegen, wobei insbesondere die Schwere und Aktualität der Gefahr für die persönliche Unversehrtheit zu beachten ist;

    oder

    • eines Berichts der Sozialdienste, die die Gewalt im Rahmen ihrer Hilfsmaßnahmen festgestellt haben. Wenn der Bericht von den Sozialdiensten oder auch von den Beratungsstellen gegen häusliche Gewalt stammt, beurteilt der Qästor auf der Grundlage des genannten Berichts, ob die erforderlichen Voraussetzungen bestehen. Die Stellungnahme der zuständigen Justizbehörde ist auch in diesem Fall obligatorisch.

    Am Ende des Verfahrens stellt der Quästor, falls die Voraussetzungen bestehen, die Aufenthaltsgenehmigung aus.  

    Welche Rechte haben InhaberInnen einer Aufenthaltsgenehmigung wegen häuslicher Gewalt?

    Die Aufenthaltsgenehmigung für Opfer häuslicher Gewalt trägt den Vermerk „Sonderfälle“ und ist ein Jahr lang gültig. Sie ermöglicht den Zugang zu Sozialleistungen und zum Studium sowie die Anmeldung bei den Arbeitsämtern und die Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit, sofern das Mindestalter erreicht ist.

    Kann eine Aufenthaltsgenehmigung wegen häuslicher Gewalt umgewandelt werden?

    Ja, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann die Genehmigung in eine Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit oder in eine Aufenthaltsgenehmigung zu Studienzwecken umgewandelt werden, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber in einem regulären Studiengang eingeschrieben ist.

    Kann die Aufenthaltsgenehmigung wegen häuslicher Gewalt widerrufen werden?

    Die Aufenthaltsgenehmigung wegen häuslicher Gewalt wird in folgenden Fällen widerrufen:

    • bei Verhaltensweisen, die mit den Zielen der Genehmigung unvereinbar sind und von der Staatsanwaltschaft oder den Sozialdiensten angezeigt oder vom Quästor festgestellt wurden;
    •  falls die Bedingungen, die ihre Ausstellung rechtfertigten, nicht mehr erfüllt sind.

    Ist die Ausweisung eines Ausländers vorgesehen, der wegen eines Verbrechens im Bereich der häuslichen Gewalt verurteilt wurde?

    Ja, das Gesetz sieht den Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung und die (fakultative) Ausweisung eines Ausländers vor, der wegen eines der folgenden Verbrechen verurteilt wurde: Misshandlungen von Familienangehörigen und zusammenlebenden Personen,

    vorsätzliche leichte und schwere Körperverletzungen, weibliche Genitalverstümmelungen, Freiheitsberaubung, sexuelle Gewalt, Stalking  oder Verbrechen gemäß Art. 380 StPO, die in Italien im Rahmen häuslicher Gewalt begangen wurden.

    Können EU-BürgerInnen eine Aufenthaltsgenehmigung wegen häuslicher Gewalt erhalten?

    Ja, gemäß Artikel 18bis gelten die Bestimmungen in Bezug auf die Aufenthaltsgenehmigung wegen häuslicher Gewalt auf für EU-BürgerInnen und ihre Familienangehörigen.

    Die Ausweitung der Anwendung dieser Bestimmung auf EU-BürgerInnen zielt darauf ab, ihnen, wenn sie Opfer häuslicher Gewalt sind, den Aufenthalt im italienischen Hoheitsgebiet auch dann zu ermöglichen, wenn die wirtschaftlichen oder beruflichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsgenehmigung gemäß Artikel 7 des gvD Nr. 30 von 2007 nicht gegeben sind.

  • Unterstützung der Autonomie für Gewaltopfer

    Unterstützung der Autonomie für Gewaltopfer

    Was ist die Unterstützung der Autonomie?

    Die Unterstützung der Autonomie ist eine Leistung, die den Frauen, die Opfer von Gewalt sind und sich in einer Armutssituation befinden, die wirtschaftliche Unabhängigkeit und somit den Weg in die Selbständigkeit und Freiheit ermöglicht. 

    Die vorgenannte Leistung dient vordergründig dazu, die Wohnautonomie und die persönliche Eigenständigkeit sowie den Bildungs- und Ausbildungsweg minderjähriger Kinder zu unterstützen. Sie ist mit der finanziellen Sozialhilfe des Landes und des Staates vereinbar.

    Wer kann den Antrag stellen?

    Die Leistung kann von alleinstehenden Frauen oder Frauen mit minderjährigen Kindern beantragt werden, die von einer anerkannten Landesberatungsstelle für Frauen in Gewaltsituationen betreut und begleitet werden.

    Wie hoch ist der Betrag?

    Es kann ein Monatsbeitrag von maximal 400 Euro für 12 Monate beantragt werden. Der Beitrag wird in einer einzigen Rate bezahlt.

    Wie wird der Antrag gestellt?

    Der Antrag kann von den betroffenen Frauen entweder direkt oder über einen gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten bei der Wohnsitzgemeinde eingereicht werden, die ihn im Einklang mit dem entsprechenden Rundschreiben des NISF auf dem Portal www.inps.it eingibt.

    Hier geht es zum Link: Rundschreiben

    Welche Unterlagen benötige ich?

    Die Bescheinigung über das Bestehen einer regelmäßigen oder außerordentlichen dringenden wirtschaftlichen Notsituation, ausgestellt von einem Sozialdienst mit territorialem Bezug, und die Erklärung, die den von der Frau eingeschlagenen Weg der Emanzipation und Autonomie bescheinigt, vorgelegt vom gesetzlichen Vertreter einer Landesberatungsstelle für Frauen in Gewaltsituationen.

    Gesetzesquelle: Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 17. Dezember 2020

  • Gender Report –  EURAC

    Gender Report – EURAC

    Was ist der Gender Report?

    Mit dem Gender Report liefert Eurac Research zum ersten Mal einen interdisziplinären Überblick zum Thema Gender in Südtirol auf der Grundlage von wissenschaftlich erarbeiteten Erkenntnissen. Er zeigt den vielfältigen Einfluss, den Gender auf das Leben in Südtirol hat, und vereint lokal entwickeltes Wissen mit Erfahrungen und guten Beispielen aus dem In- und Ausland. 

    Der Gender Report befasst sich mit acht Bereichen, in denen die Geschlechterdimension eine wichtige Rolle spielt:

    • Geschichte
    • Kultur und Kunst; inklusive und geschlechtergerechte Sprache;
    • Bildung und Wissenschaft;
    • Pflege und Gesundheit;
    • Umwelt, Territorium und Energiesektor;
    • politische und wirtschaftliche Partizipation (Arbeit);
    • Minderheiten
    • Migration
    • Intersektionalität sowie geschlechtsspezifische Gewalt. 

    Es finden sich darin wissenschaftliche Erkenntnisse, Grafiken, ein Überblick über die wichtigsten Konzepte im Zusammenhang mit Gender, aber auch Interviews mit Menschen, die zu diesem Thema interessante Perspektiven und Erfahrungen beitragen: aus dem Bereich der Medizin, aus Organisationen, die sich für Frauen- und LGBTQIA+-Rechte einsetzen, aus dem Kunst- und Kulturbereich, sowie auch mit einer Koordinatorin für Personalwesen.


    Herausgeberinnen sind die Politikwissenschaftlerinnen Katharina Crepaz und Mirjam Gruber sowie die Sozio- und Rechtswissenschaftlerin Alexandra Tomaselli; über 40 Autorinnen und Autoren sowie Mitglieder der interdisziplinären Gruppe Gender Dynamics von Eurac Research waren an der Ausarbeitung des Reports beteiligt.

    Der Gender Report kann online gelesen werden unter: eurac.edu/de/reports/genderreport-sudtirol-2024

    Das Dossier findet sich unter folgendem Link: eurac.edu/de/dossiers/gender-definitionen-und-daten

  • Gleichstellungsplan Südtirol Aequitas

    Gleichstellungsplan Südtirol Aequitas

    Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Grundrecht aller Menschen sowie ein Grundwert jeder Demokratie.

    Um dieses Ziel zu erreichen, muss dieses Recht nicht nur vor dem Gesetz anerkannt sein, sondern wirksam auf alle Bereiche des Lebens angewendet werden: Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur.

    Was liegt dem Gleichstellungsplan zugrunde?

    Grundlage des Gleichstellungsaktionsplans Südtirol ist die Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene:

    Eine Charta für die Kommunen und Regionen Europas, mit der sie sich verpflichten, ihren Einfluss und ihre Verbindungen dafür einzusetzen, dass mehr Gleichberechtigung für ihre Bürgerinnen und Bürger hergestellt wird.

    Was ist Aequitas?

    Im Herbst 2023 ist der erste Südtiroler Gleichstellungsaktionsplan Æquitas nach einem intensiven, partizipativen Erarbeitungsprozess vorgestellt worden. Darin werden Maßnahmen in den unterschiedlichsten Lebensbereichen aufgelistet, mit denen die Gleichstellung in Südtirol vorangebracht werden soll. 

    Der umfassende Plan steht hier zum Download:

     Gleichstellungsaktionsplan Südtirol

  • Daten und Report

    Daten und Report

    Jahresbericht von DI.RE

    DI.RE (Donne in Rete contro la violenza sulle donne) veröffentlicht jedes Jahr den Jahresbericht, der eine Momentaufnahme des Netzwerks der Anti-Gewalt-Zentren und der im Land durchgeführten Aktivitäten darstellt.

    Hier können Sie den Bericht 2024 herunterladen, der sich auf das Tätigkeitsjahr 2023 bezieht:

    zum Bericht

    Bericht des OSCA

    Bericht über Gewalt gegen Frauen mit Behinderung

    Daten des ISTAT zur Gewalt gegen Frauen mit Behinderung

    „Distanzen verkürzen“ – Leitlinien in Unterstützter Kommunikation (CAA) für barrierefreie Informationen

  • Leitlinien

    Leitlinien

    Leitlinien für Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen, die Gewalt miterlebt haben

    Das Dokument „Leitlinien für Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen, die Gewalt miterleben“ ist ein Dokument, das 2023 von einer Arbeitsgruppe aus VertreterInnen der Frauenhausdienste und der Sozialdienste unter der Koordination des Amtes 24.1 Kinder- und Jugendschutz und soziale Inklusion der Autonomen Provinz Bozen erstellt wurde.

    Was ist der Zweck dieses Dokumentes?

    Der allgemeine Zweck dieses Dokuments besteht darin, operative Leitlinien für die verschiedenen Akteure des Netzwerks zu erstellen, die sich mit weiblichen Gewaltopfern und ihren Kindern befassen, um die Zusammenarbeit zu verbessern, Rollen, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten zu klären und die wichtigsten Elemente zu ermitteln, auf die sich die zu ergreifenden Maßnahmen im Einklang mit der Istanbul-Konvention 2011 stützen sollen.

    Wie ist das Dokument aufgeteilt?

    Das Dokument besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

    Im theoretischen Teil finden sich rechtliche Hinweise zu Kindesmisshandlung und -missbrauch, ein Exkurs zu den Folgen von Gewalt gegen Frauen und Kinder und eine Darstellung der Dienste, an die sich die Leitlinien richten, und ihrer Zuständigkeiten (Sozialdienste und Frauenhäuser).

    Im operativen Teil hingegen werden die verschiedenen möglichen Szenarien, in denen sich eine Frau, die Opfer von Gewalt geworden ist, mit ihren Kindern befinden kann, mit den unterschiedlichen Interventionsmodalitäten vorgestellt, die von Situation zu Situation variieren, wobei jedoch immer der Schutz des Kindes und die Bewertung seines körperlichen und psychischen Wohlbefindens im Mittelpunkt stehen.

    Leitlinien miterlebte Gewalt

    Leitlinien für an Täter häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt gerichtete Maßnahmen

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