Aufenthaltsgenehmigung

Artikel 59 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (zum Artikel 59) und häuslicher Gewalt (die sogenannte Istanbul-Konvention, die von Italien mit dem Gesetz Nr. 77 von 2013 ratifiziert wurde) sieht vor, dass die Staaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Opfer, deren Aufenthaltsstatus von dem ihres Ehegatten oder Partners abhängt, im Falle der Auflösung der Ehe oder Beziehung in besonders schwierigen Situationen einen eigenständigen Aufenthaltstitel erhalten können, unabhängig von der Dauer der Ehe oder Beziehung.

Diese Bestimmung wurde mit der Aufnahme von Artikel 18bis in den Einheitstext über Immigration (gvD 286/98) in das italienische Recht umgesetzt, wonach der Quästor – wenn Situationen von Gewalt oder Missbrauch festgestellt werden und eine reale und gegenwärtige Gefahr für die Unversehrtheit des Opfers besteht – eine besondere Aufenthaltsgenehmigung ausstellt, um dem ausländischen Opfer, das keinen Aufenthaltstitel besitzt, die Möglichkeit zu geben, der Gewalt zu entkommen. Diese Genehmigung soll also ausländischen Frauen helfen, der Gewalt im häuslichen Bereich zu entrinnen.

Die Aufenthaltsgenehmigung wegen häuslicher Gewalt

Die Aufenthaltsgenehmigung wegen häuslicher Gewalt ist vom Art. 18bis des Einheitstextes über Immigration vorgesehen: Es handelt sich um eine Genehmigung für “besondere Fälle”, die den Opfern von Gewalt die Möglichkeit geben soll, der Gewalt zu entkommen.

Was versteht man unter häuslicher Gewalt?

Laut Art. 3 der Istanbul-Konvention bezeichnet der Begriff „häusliche Gewalt“ alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte.

Voraussetzungen für den Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung:

Die Aufenthaltsgenehmigung wegen häuslicher Gewalt wird nur dann erteilt, wenn im Rahmen von Ermittlungen oder Verfahren betreffend strafbare Handlungen, die im italienischen Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt begangen wurden, Gewalt- oder Missbrauchssituationen gegen eine ausländische Person festgestellt werden und eine konkrete und gegenwärtige Gefahr für seine Sicherheit als Folge der Entscheidung, sich der Gewalt zu entziehen, oder als Folge der abgegebenen Erklärungen entsteht.
Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsgenehmigung ist insbesondere, dass die häusliche Gewalt oder Misshandlung der ausländischen Person im Rahmen eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens betreffend eine der folgenden Straftaten festgestellt wird:

  • Misshandlungen von Familienangehörigen und zusammenlebenden Personen (Art. 572 StGb);
  • vorsätzliche leichte und schwere Körperverletzungen (Art. 582 und 583 StGb);
  • weibliche Genitalverstümmelungen (Art. 583-bis StGb);
  • Freiheitsberaubung (Art. 605 StGb);
  • sexuelle Gewalt (Art. 609-bis StGb);
  • Stalking (Art. 612-bis StGb)
  • sowie jedwedes andere Verbrechen, für das die Strafprozessordnung die zwingende Anhaltung auf frischer Tat vorsieht (Art. 380 StPO).

Die Aufenthaltsgenehmigung kann auch dann vom Quästor ausgestellt werden, wenn Gewalt- oder Missbrauchssituationen während der Betreuung durch Beratungsstellen für Frauen in Gewaltsituationen oder Sozialdienste, die auf die Unterstützung von Gewaltopfern spezialisiert sind, festgestellt werden. In jedem Fall ist für die Erteilung des Aufenthaltsgenehmigung die Stellungnahme der Justizbehörde erforderlich.

Damit die Justizbehörde eine befürwortende Stellungnahme abgeben kann, muss aus den Maßnahmen, Ermittlungen, Verfahren und Hilfseinsätzen hervorgehen, dass der Versuch, sich der Gewalt zu entziehen oder bei den Voruntersuchungen oder dem Strafverfahren zu kooperieren, das Opfer einer konkreten und gegenwärtigen Gefahr aussetzen würde.

Wer stellt die Aufenthaltsgenehmigung wegen häuslicher Gewalt aus? Wie läuft das Verfahren ab?

Die Genehmigung wird vom Quästor ausgestellt auf der Grundlage 

  • einer Stellungnahme oder eines Vorschlags der Justizbehörde. Sollte die Gewalt oder der Missbrauch im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen aufgedeckt werden, ist es die Justizbehörde, die dem Quästor die Elemente mitteilt, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung vorliegen, wobei insbesondere die Schwere und Aktualität der Gefahr für die persönliche Unversehrtheit zu beachten ist;

oder

  • eines Berichts der Sozialdienste, die die Gewalt im Rahmen ihrer Hilfsmaßnahmen festgestellt haben. Wenn der Bericht von den Sozialdiensten oder auch von den Beratungsstellen gegen häusliche Gewalt stammt, beurteilt der Qästor auf der Grundlage des genannten Berichts, ob die erforderlichen Voraussetzungen bestehen. Die Stellungnahme der zuständigen Justizbehörde ist auch in diesem Fall obligatorisch.

Am Ende des Verfahrens stellt der Quästor, falls die Voraussetzungen bestehen, die Aufenthaltsgenehmigung aus.  

Welche Rechte haben InhaberInnen einer Aufenthaltsgenehmigung wegen häuslicher Gewalt?

Die Aufenthaltsgenehmigung für Opfer häuslicher Gewalt trägt den Vermerk „Sonderfälle“ und ist ein Jahr lang gültig. Sie ermöglicht den Zugang zu Sozialleistungen und zum Studium sowie die Anmeldung bei den Arbeitsämtern und die Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit, sofern das Mindestalter erreicht ist.

Kann eine Aufenthaltsgenehmigung wegen häuslicher Gewalt umgewandelt werden?

Ja, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann die Genehmigung in eine Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit oder in eine Aufenthaltsgenehmigung zu Studienzwecken umgewandelt werden, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber in einem regulären Studiengang eingeschrieben ist.

Kann die Aufenthaltsgenehmigung wegen häuslicher Gewalt widerrufen werden?

Die Aufenthaltsgenehmigung wegen häuslicher Gewalt wird in folgenden Fällen widerrufen:

  • bei Verhaltensweisen, die mit den Zielen der Genehmigung unvereinbar sind und von der Staatsanwaltschaft oder den Sozialdiensten angezeigt oder vom Quästor festgestellt wurden;
  •  falls die Bedingungen, die ihre Ausstellung rechtfertigten, nicht mehr erfüllt sind.

Ist die Ausweisung eines Ausländers vorgesehen, der wegen eines Verbrechens im Bereich der häuslichen Gewalt verurteilt wurde?

Ja, das Gesetz sieht den Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung und die (fakultative) Ausweisung eines Ausländers vor, der wegen eines der folgenden Verbrechen verurteilt wurde: Misshandlungen von Familienangehörigen und zusammenlebenden Personen,

vorsätzliche leichte und schwere Körperverletzungen, weibliche Genitalverstümmelungen, Freiheitsberaubung, sexuelle Gewalt, Stalking  oder Verbrechen gemäß Art. 380 StPO, die in Italien im Rahmen häuslicher Gewalt begangen wurden.

Können EU-BürgerInnen eine Aufenthaltsgenehmigung wegen häuslicher Gewalt erhalten?

Ja, gemäß Artikel 18bis gelten die Bestimmungen in Bezug auf die Aufenthaltsgenehmigung wegen häuslicher Gewalt auf für EU-BürgerInnen und ihre Familienangehörigen.

Die Ausweitung der Anwendung dieser Bestimmung auf EU-BürgerInnen zielt darauf ab, ihnen, wenn sie Opfer häuslicher Gewalt sind, den Aufenthalt im italienischen Hoheitsgebiet auch dann zu ermöglichen, wenn die wirtschaftlichen oder beruflichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsgenehmigung gemäß Artikel 7 des gvD Nr. 30 von 2007 nicht gegeben sind.

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