Frauen, die Opfer von Gewalt und in einem von den Sozialdiensten der Wohnsitzgemeinde anerkannten Schutzprogramm einer Kontaktstelle gegen Gewalt oder eines Frauenhauses eingebunden sind, haben Anrecht auf einen bezahlten Sonderurlaub.
Wie lange dauert der Sonderurlaub?
Dieser Sonderurlaub umfasst drei Monate, der in einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn des Schutzprogramms beansprucht werden kann.
Er kann in Tagen oder auch in Stunden genutzt werden.
Wer kann diesen beantragen?
- Arbeitnehmerinnen im öffentlichen und privaten Sektor;
- Auszubildende, Arbeiterinnen, Angestellte im Verwaltungsbereich und Führungskräfte;
- Arbeitnehmerinnen in der Landwirtschaft mit unbefristetem oder befristetem Arbeitsvertrag;
- Haushaltsangestellte;
- Selbständige;
- Arbeitnehmerinnen, die in der Getrennten NISF-Verwaltung eingetragen sind (nur Freistellung, keine Entschädigung)
Zuerkannte Entschädigung
Während der Freistellung steht den Arbeitnehmerinnen eine tägliche Entschädigung zu, die auf der Grundlage von 100% der zuletzt empfangenen Vergütung berechnet wird.
Arbeitnehmerinnen, die bei der Getrennten Verwaltung versichert sind, wird nur das Recht auf vorübergehende Einstellung des Zusammenarbeitsverhältnisses gewährt.
Wie wird der bezahlte Sonderurlaub beantragt?
Der Antrag auf Sonderfreistellung (bezahlten Sonderurlaub) muss Online über die folgende Internetseite des NISF gestellt werden:
Portale Inps – Congedo indennizzato per le donne vittime di violenza di genere
Angestellte im Öffentlichen Dienst können den Antrag auf bezahlten Sonderurlaub durch die Vertrauensrätin (falls eingesetzt) oder durch die Gleichstellungsrätin des Landes bei der Körperschaft, der sie zugehören, einreichen.
Gleichstellungsrätin Südtirol:
Dr.in Brigitte Hofer
Cavourstraße 23/c (Erdgeschoss)
39100 Bozen
Tel. +39 0471 946003
E-Mail: info@consiglieradiparita-bz.org
PEC: gleichstellungsraetin.consparita@pec.prov-bz.org
Parteienverkehr:
Montag-Donnerstag
09:00 – 12:00 Uhr
15:00 – 16:30 Uhr
Freitag
09:00 – 12:00 Uhr

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