Gewalt am Arbeitsplatz

Was versteht man unter Gewalt am Arbeitsplatz?

Laut Definition des Kodexes der Gleichbehandlung („Codice delle pari opportunità“, gesetzesvertretende Dekret Nr. 198/2006) wird unter einer sexueller Belästigung jegliches Verhalten verstanden, das einen sexuellen Hintergrund oder auf der Geschlechtszugehörigkeit basiert, das unerwünscht ist und die Würde einer Person verletzt.

Was gehört zu dieser Form von Gewalt?

Dazu gehört ein weites Spektrum von Belästigungen und unerwünschten Verhaltensweisen, die aus Gründen der Geschlechtszugehörigkeit begangen werden, mit dem Ziel oder der Wirkung, die Würde einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers zu verletzen und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, demütigendes oder beleidigendes Klima zu schaffen.

Was tun, wenn man Opfer sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird?

Sexuelle Belästigung hat viele Gesichter. Oftmals melden sich Betroffene aus Scham oder Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes erst spät. Für eine frühzeitige Intervention ist es wichtig, dass sich Opfer frühzeitig professionelle Beratung bei der Gleichstellungsrätin oder einer Gewerkschaft holen.
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen für den oder die Täter, hat auch der Arbeitgeber gesetzliche Verpflichtungen, (sexueller) Gewalt vorzubeugen bzw. eine sofortige Intervention zu tätigen (Artikel 2049 und Artikel 2087 Zivilgesetzkodex).

Mobbing

Leymann beschreibt Mobbing „als negative kommunikative Handlungen, die gegen eine Person gerichtet sind (von einer oder mehreren anderen) und die sehr oft und über einen längeren Zeitraum hinaus vorkommen und damit die Beziehung zwischen Täter und Opfer kennzeichnen“ (Leymann 1993a, S. 21 in: Mobbing: Psychoterror am Arbeitsplatz und wie man sich dagegen wehren kann).

Im Landesgesetz Nr. 4 vom 21. Juni 2021 wird Mobbing definiert als Verhaltensweisen, die

  • von einer systematisch aufgebauten, andauernden und sich stetig weiterentwickelnden Konfliktsituation gekennzeichnet sind,
  • durch die eine oder mehrere Personen Verfolgungsaktionen seitens einer oder mehrerer Personen ausgesetzt sind, wobei die Beteiligten jeweils eine übergeordnete oder gleichgestellte Position innehaben können,
  • deren Ziel darin besteht, der betroffenen Person Schäden verschiedener Art und unterschiedlichen Schweregrades zuzufügen.

Die betroffene Person hat dabei keine Möglichkeit oder große Schwierigkeiten, auf die Mobbinghandlung zu reagieren, mit negativen Folgen für die psycho-physische Gesundheit, die Ausgeglichenheit, die sozialen Beziehungen, den persönlichen Ruf und die Professionalität.

Was kennzeichnet Mobbing?

  • Die Konfliktsituation betrifft das Arbeitsumfeld;
  • Es erfolgen feindselige Handlungen, darunter beispielsweise eine Störung der zwischenmenschlichen Beziehung, die systematische Ausgrenzung, eine Änderung der zugeteilten Arbeitsaufgaben, Diskreditierung, Gewalt oder Androhung von Gewalt;
  • Die feindseligen Handlungen erfolgen mehrmals im Monat;
  • Die feindseligen Handlungen dauern seit mindestens sechs Monaten an;
  • Die Konfliktsituation verschärft sich schrittweise;
  • Es herrscht ein Ungleichgewicht zwischen den an der Konfliktsituation beteiligten Personen;
  • Es besteht eine Verfolgungsabsicht.

Nicht immer kommen schädliche Handlungen am Arbeitsplatz kontinuierlich und regelmäßig vor, können aber dauerhaft negative Auswirkungen haben. In diesem Fall spricht man von Straining.

Was ist Straining?

Unter Straining wird eine Situation von erzwungenem Stress am Arbeitsplatz verstanden, bei der die betroffene Person mindestens eine Handlung erfährt, die sich dauerhaft negativ auf das Arbeitsumfeld auswirkt.
„Beispielsweise können die langfristigen negativen Auswirkungen aus Herabstufung, Aufgabenentzug, Ausgrenzung, Vorenthaltung von zur guten Ausführung von Arbeitsaufträgen wesentlichen Informationen oder ähnlichen Handlungen zur Behinderung und/oder Beeinträchtigung des störungsfreien und würdigen Arbeitens oder Herabqualifizierung der Professionalität resultieren“.
(Quelle: Landesgesetz vom 21. Juni 2021, Nr. 4)

Anti Mobbing Dienst

Die Kernaufgaben dieses Dienstes sind:

  • Information, Beratung und Mediation für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer sowie für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;
  • Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit Vereinen und Institutionen;
  • Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit lokalen Weiterbildungseinrichtungen;
  • Organisation von Konferenzen und Tagungen in Zusammenarbeit mit Institutionen, Interessensverbänden und Vereinen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich über das allgemeine Kontaktformular melden.

KONTAKTSTELLE

Gleichstellungsrätin
Cavourstraße 23/c (Parterre)
39100 Bozen

Tel. +39 0471 946003
E-Mail: info@gleichstellungsraetin-bz.org
Webseite: www.gleichstellungsraetin-bz.org

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